Facebook-Fanpage – die Rechtsunsicherheit ist größer geworden

zu diesem Artikel gibt es es eine Ergänzung vom März 2020

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 11. September das Urteil des Europäischen Gerichtshofes bestätigt, nach dem der Betreiber einer Fanpage gemeinsam mit Facebook für die Datenverarbeitung verantwortlich ist. Viele Betreiber von Facebook-Fanpages sind seitdem verunsichert. Sie fragen sich, ob ihre Datenschutzerklärung noch aktuell ist und ob sie überhaupt noch rechtskonform eine Fanpage bei Facebook betreiben können.
Wenn Sie eine Facebook-Fanpage betreiben, finden Sie weitere Informationen in diesem Beitrag.

Zu beiden Fragen ist folgendes zu sagen:
1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat dafür gesorgt, dass die Rechtsunsicherheit für Betreiber von Facebook-Fanpages größer geworden ist. Das ist alles andere als erfreulich, gerade weil Social-Media-Auftritte inzwischen für viele Gemeinden wichtige Kanäle sind, um Gemeindeglieder erreichen zu können.

2. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass Facebook reagiert und datenschutzfreundlicher wird.

3. Das ist konkret zu tun:
3.1 Bitte beachten Sie die nach aktuellem Datenschutzrecht erforderliche Vereinbarung über eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach § 29 DSG-EKD. Facebook bietet inzwischen eine sogenannte Seiten-Insights-Ergänzung an, die Sie als Fanpage-Betreiber kennen sollten.
3.2 Verlinken Sie auf Ihrer Fanpage eine Datenschutzerklärung, die an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes und die Seiten-Insights-Ergänzung angepasst ist.
3.3 Wenn ein Facebook-Nutzer Ihnen gegenüber seine Rechte geltend machen will, oder wenn die Datenschutz-Aufsichtsbehörde zur Verarbeitung von Insights-Daten Kontakt zu Ihnen aufnimmt, müssen Sie Facebook innerhalb von sieben Tagen bestimmte Informationen mitteilen. Das Formular finden Sie im Text der Seiten-Insights-Ergänzung und hier: https://www.facebook.com/legal/terms/page_controller_addendum
3.4 Fanpage Betreiber müssen eine Rechtsgrundlage dafür angeben, dass Facebook das Verhalten seiner Nutzerinnen und Nutzer verfolgt und auswertet. In der Regel wird hier auf das berechtigte Interesse aus Artikel 6 Abs. 1 lit. f der Datenschutzgrundverordnung verwiesen. Leider gibt es dieses „berechtigte Interesse“ im Datenschutzgesetz der EKD nicht, so dass streng genommen eine andere Rechtsgrundlage gesucht werden muss.

4. Das müssen Sie jetzt tun
4.1 Ruhe bewahren und sich nicht verrückt machen lassen
4.2 Prüfen Sie, welche Anforderungen zum Betreiben Ihrer Facebook-Fanpage Sie bereits umgesetzt haben.
4.3 Wenn Sie es noch nicht getan haben: bitte verlinken Sie eine aktuelle Datenschutzerklärung auf Ihrer Facebook-Fanpage.

Wir werden von Seiten der Landeskirche aus die aktuelle Rechtsprechung beobachten und uns bei Ihnen melden, wenn Sie aktiv werden müssen. Und wir sind gerade dabei, die Datenschutzerklärungen für den Homepage-Baukasten zu überarbeiten, die Sie zusätzlich auf Ihrer Facebookseite verlinken können.

1 thought on “Facebook-Fanpage – die Rechtsunsicherheit ist größer geworden”

  1. Hallo zusammen,

    danke für diesen Beitrag. Zwei Fragen habe ich dazu allerdings, konkret zu den Punkten 3.1. und 3.2:
    3.1: (Wo) Kann ich diese Vereinbarung oder eine Vorlage dafür finden? Und wo die Ergänzung von Facebook?
    3.2: Wie passe ich meine Datenschutzerklärung an? Gibt es evtl. einen fertigen Passus, den ich übernehmen kann?

    Danke und viele Grüße,
    Hannah

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